arbeitsmarkt berlin

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  • Gesetzgebung

    Bundesgesetzblatt, 03 Februar 1983

    EUROPÄISCHES RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

    Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

    52. Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

  • Rechtsprechung

    Entscheidungstext 6Ob311/05m - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 2006

    Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Karin S*****, vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Ing. Johann S***...

  • Rechtsprechung

    Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G24/01 ua, im 01 Oktober 2001

    Recurso nº 16293

    Zurückweisung von Anträgen eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung von Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; subjektives Recht türkischer Staatsangehöriger und ihrer Arbeitgeber auf Dienstleistungsfreiheit und Freizügigkeit iSd EG-Vertrages aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/1980; kein offenkundiger Widerspruch der bekämpften Verwaltungsstrafnorm zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht; keine Präjudizialität der angefochtenen Strafbestimmungen man...

  • Rechtsprechung

    Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B806/87, im 30 Juni 1988

    Recurso nº 11774

    BG über die Nachtarbeit der Frauen; Nachtarbeitsverbot für Bäckereiarbeiterinnen Teil eines allgemeinen Verbotes der Frauennachtarbeit; Bedachtnahme des Gesetzgebers auf das international anerkannte Schutzbedürfnis der Frauen; in Übereinstimmung mit dem 89. Abkommen der Internationalem Arbeitsorganisation über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe keine Ausnahme für Backwarenerzeugungsbetriebe - keine Bedenken gegen §9 BäckereiarbeiterG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz

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