-
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Felix Joklik und Dr. Peter Wolf (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna M***, Landwirtin, 3163 Prünst 2, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die be...
-
Rechtsprechung
Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1415/91, im 07 Oktober 1992
Recurso nº 13208
Für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung war die Erwägung maßgebend, daß, falls aus irgendwelchen Gründen die Bewirtschaftung der Grundstücke nicht mehr durch die Verkäufer erfolgen sollte, für einen anderen Bewirtschafter keine Zufahrtsmöglichkeit zu diesen Grundstücken bestehe.
-
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 3.Februar 1995 verstorbenen Reinhold K*****, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 1 AnerbenG, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Witwe, Erika K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als...
-
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Siegfried S***, Imst, Langgasse 56, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Mechthild S***, Lehrerin, Seefeld, Föhrenweg 464, vertreten durch Univ.Prof. Dr. Gustav Wachter,...
-
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Alois O***, verstorben am 1. Dezember 1988, infolge der Revisionsrekurse der erbserklärten Erben 1.) Johann O***, Pensionist, Florian Geyer-Gasse 6/8/14/2/21, 1100 Wien, 2.) Hermine O***, Pensionistin, Währinger Gürtel 23, 1180...
-
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton W*****, vertreten durch Dr.Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand Weber und Dr.Hannes Hirtzberger, Rechtsanw...
-
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Bauer und Dr.Harald Fogler-Deinhardstein (beide AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei August B***, ehemaliger Landwirt, 9451 Preitenegg, Oberpreitenegg 68, vertreten durch Dr.Heinz Sacher...
-
Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Grunderwerb durch den Bf. (Leiter eines Tischlereibetriebes) gemäß §6 Abs1 litc; vertretbare Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung einer Damwildzucht; keine Verletzung im Eigentumsrecht; keine Willkür
-
Rechtsprechung
Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B711/86, im 24 September 1987
Recurso nº 11410
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Pachtvertrag (Almhütte und Umgebungsgrund zu Ferienzwecken) gem. §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; zutreffende Wertung der Pachtliegenschaft als land- und forstwirtschaftlich iSd §1 Abs1 Z1 - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht
-
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung einer Bieterbewilligung für einen Wiederversteigerungstermin trotz nachträglicher Abberaumung dieses Termins; keine Verletzung im Gleichheits- und Eigentumsrecht und im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit durch diesen Versagungsbescheid aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung
Suche verfeinern
Suchen innerhalb von 15 Suchergebnisse “Bewirtschaftungsform”

