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... nicht aus dem Gefüge der neuen Bodenordnung herauslösen lassen, ohne auch Rechte anderer Part...
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Keine Bedenken gegen §4 Abs1 GVG Tir; Begründung von ideellem Miteigentum zwischen Ehegatten an einem geschlossenen Hof aus Steuerersparnisgründen; Versagung der Zustimmung wegen Aufsplitterung des Alleineigentums; keine denkunmögliche, keine gleichheitswidrige Anwendung
... Interesses unerwünschten Form der Bodenordnung erhebliche öffentliche Mittel bereitgestellt we...
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..., die so tief in das Gefüge der Bodenordnung eingreifen, daß sich kein unberührt gebliebener ...
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die vorläufige Verbücherung des Zusammenlegungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz vom 28.5.1991, Zl IIIb2-ZH-64/137 (Grundzusammenlegung F*****), in den Grundbüchern ***** infolge Revisionsrekurses des L*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9.Dezember 1994, GZ 52 R 156/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 28. Februar 1994, TZ 431 - 621/94-2, teilweise abgeändert wurde, in ni...
... nicht aus dem Gefüge der neuen Bodenordnung herauslösen lassen, ohne auch Rechte anderer Part...
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- Erkenntnis Nr. G164/96,G165/96,G166/96,G167/96,G183/96,G187/96,G188/96,G248/96, G260/96,G261/96,G284/96,G321/96,G357/96 im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1996
Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit durch die überschießende Regelung der Genehmigungspflicht von Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken zum Zwecke des Wohnbaus in Vorarlberg; Unzulässigkeit des alleinigen Abstellens auf den Wohnraumbedarf bei der Prognoseentscheidung über die künftige Nutzung des Grundstücks
..., S 593 f.; Rill, Aktuelle Fragen der Bodenordnung in Österreich (Vortragsbericht), JBl. 1994, S 242...
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Albert H*****, vertreten durch Dr.Robert Mikulan, öffentlicher Notar in St.Paul i.L., betreffend Eintragungen in der EZ *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.April 1996, GZ 4 R 138/96b-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 12. März 1996, TZ 921/96-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
... Kautelen zur Sicherung der Raum- und Bodenordnung (darunter die vom Grundbuchsgericht bei der Verbü...
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erhard Hackl und Dr.Karl Hatak, Rechtsanwälte in Linz, wider die Antragsgegnerin Stadt L*****, vertreten durch den Bürgermeister, wegen Entschädigung gemäß § 38 oöROG (Streitwert S 1,788.000), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 30.November 1994, GZ 19 R 219/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 22.August 1994, GZ 3 Nc 137/94i-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
...II. Hauptstück. Bodenordnung. 1. Abschnitt. Bauplätze. § 2. Allgemeines. (1) ...
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Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Entscheidung über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes eines nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstückes
... Interesses unerwünschten Form der Bodenordnung erhebliche öffentliche Mittel bereitgestellt werd...
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottlieb S*****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei Land Tirol, Innsbruck, Landhaus, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 23.614,58 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. März 2006, GZ 1 R 252/05a-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. August 2005, GZ 59 Cg 174/04w-14, a...
... die Stellungnahme der Abteilung Bodenordnung des Amts der Tiroler Landesregierung beim Landesag...
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Keine Bedenken gegen §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc GVG Tir; ergänzendes Ermittlungsverfahren und Vornahme der Interessenabwägung iS des §8 in Entsprechung des Erk. VfSlg. 10942/1986; keine denkunmögliche, keine willkürliche Anwendung
... Rechtserwerb die gegenwärtige Bodenordnung in eine agrarpolitisch unerwünschte Richtung ver...