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Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer in der bei dem Landesgericht St. Pölten zum AZ 13 Vr 595/92 anhängigen Strafsache gegen Harry Franz K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Harry Franz K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien, vom 15. Oktober 1993, GZ 13 Vr 535/93-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
... an einem gewinnbringenden Devisengeschäft zur Übergabe eines Bargeldbetrages von 414.000 US...
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Aufhebung einer Bestimmung der DevisenG-Novelle 1990 über das Erfordernis einer (hohen) Eigenkapitalausstattung (bloß) für die Erteilung neuer Devisenhandelsermächtigungen wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgrundsatz; öffentliches Interesse an der Vermeidung der Insolvenzgefahr bei etablierten Devisenhändlern nicht berücksichtigt
... Durchführung der Devisengeschäfte gewährleistenden Ausstattung personeller, organis...
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Hager, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harry Franz K***** und Klaus Peter R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 13.Jänner 1994, GZ 19 Vr 535/92-152, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
... an einem gewinnbringenden Devisengeschäft zur Übergabe eines Bargeldbetrages von 414.000 US...
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei T***** Bank AG, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin und Mag. Ralf Staindl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten und widerklagenden Parteien 1. Waltraud R*****, und 2. Klaus W*****, beide vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 694.676,17 s.A. (9 Cg 48/01x) EUR 3,925.388,32 s. A. Feststellung (Streitwert EUR 21.000,--) und Zuhaltung (Streitwert EUR 21.000,--; 9 Cg 33/02t), über die außerordentliche Revision der ...
... Vereinbarung über die Devisengeschäfte begründet (S. 44 f in ON 108) und sich auch inhal...