Einstweilige Verfugung

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3 Thesaurus-Stimmen Für Einstweilige Verfugung
3.781 Dokumente Für Einstweilige Verfugung
  • WRG 1959; außer Wirksamkeit getretene einstweilige Verfügung nach §122 Abs5 kein tauglicher Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mehr

  • Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Eheangelegenheit des Josef A, Pensionist, Mehrnbach, Fritzging 12, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, und der Kreszenz A, Pensionistin, Mehrnbach 120, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG und wegen Sicherung des Aufteilungsanspruches der Frau als der gefährdeten Partei gegen den Mann als den Gegner der gefährdeten Partei durch einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit.c EO, infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Bes...

  • Einstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Aussetzung eines Vergabeverfahrens; keine Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Eintritt des für die Aussetzung fixierten Endtermins

  • Einstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Aussetzung eines Vergabeverfahrens; keine Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Eintritt des für die Aussetzung fixierten Endtermins

  • Art144 B-VG; Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung der Bundesverfassung ermächtigt den VfGH, gerichtliche Verfahren oder Entscheidungen aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde (eines Antrages) zu überprüfen (VfGH 8. Juni 1985 B244/85, VfGH 22. November 1985 B639/85); der VfGH ist nicht berechtigt, eine "einstweilige Verfügung" zu beschließen

  • Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter (§ 7 Abs 2 OGHG) in der Rechtssache der Antragstellerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Hule & Heinke, Rechtsanwälte KEG, wider die Antragsgegnerin Anna Maria T*****, Polen, wegen Unterlassung (einstweilige Verfügung), über den Ordinationsantrag der Antragstellerin in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

  • Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Eheangelegenheit des Josef A, Pensionist, Mehrnbach, Fritzging 12, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen und der Kreszenz A, Pensionistin, Mehrnbach 120, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß §§ 81 ff. EheG und Sicherung des Aufteilungsanspruches der Frau als der gefährdeten Partei gegen den Mann als Gegner der gefährdeten Partei durch einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO, infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des ...

  • Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1) T***** Aktiengesellschaft, ***** 2) S***** Baugesellschaft mbH, ***** und 3) Dipl.Ing. Herbert L***** Kommanditgesellschaft *****, alle vertreten durch Dr.Horst Ebhardt, Dr.Egon Engin-Deniz, Dr.Bernhard Hainz, Dr.Georg Karasek, Dr.Johannes Reich-Rohrwig, Dr.Alfred Strommer, Dr.Stefan Weber und Dr.Nikolaus Weselik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Erl...

    ...Mit einstweiliger Verfügung vom 20.Dezember 1995 verbot das Erstger...

  • Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Gerstenecker Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache (hier wegen einstweiligen Unterhalts) der gefährdeten Parteien 1. Karin K*****, geboren am 25. April 1979, ***** vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, 2. mj Alois K*****, geboren am 14. Juni 1984, ***** vertreten durch die Mutter Eva K*****, diese vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien Dr. Alois K*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 8. Februar 1999, GZ 21 R 584/96y, 514/98g, 515/98d, 516/98a-123, womi...

    ..., 516/98a-123, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Wels vom 27. Oktober 1998, GZ...

  • Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vositzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Jensik, Dr.Schobel und Dr.Warta als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. Michael A, geboren am 12.Mai 1974, und 2. Karin A, geboren am 29.August 1975, infolge Revisionsrekurses des Vaters Franz A, Koch, Latschach, Flurweg Nr.3, vertreten durch Dr.Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 29. April 1985, GZ 2 R 187/85-25, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Villach vom 4.März 1985, GZ P 433/84-19, bestätigt wurde, folgenden                     Beschluß gefaßt:



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