Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter F***** und Roswitha F***** wegen des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 2 und Abs. 3, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen wegen Schuld und Strafe der Angeklagten 1.) Peter F***** und 2.) Roswitha F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22.September 1993, GZ 7 Vr 798/91-104, nach öffentlich...
... mangelnde Zuwendung und unzureichende Ernährung und Pflege sowie dadurch, daß sie es unterlassen ... davon der Umstand, ob das Kleinkind Durchfall hatte, keine für die rechtliche Beurteilung entsc...