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Führerscheingesetz-Novelle
... der Lenkberechtigung angefallenen Kosten inklusive der Prüfungsgebühr für alle beantragt...
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Ausweisleistung mittels Führerschein ohne Nennen der Wohnadresse; Beruf des Bf. (Rechtsanwalt) den Polizisten bekannt; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die ausdrücklich auf §35 lita und b VStG 1950 gestützte Festnahme und darauffolgende Anhaltung; der Ersatz der Kosten nach §88 VerfGG 1953 ist dem Bund und dem Land Salzburg je zur Hälfte aufzuerlegen, da die Organe der unterlegenen Bundespolizeidirektion Salzburg im Kompetenzbereich sowohl des Bundes als auch des Landes Salzburg eingeschritten sind
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Sektionschef Dr. Manfred Matzka und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jovica R*****, vertreten durch Dr. Gerald Holzwarth, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Z***** GmbH & Co ***** KG, *****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 9.761,09 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. De...
...Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs... Ersatz der für die Erlangung des Führerscheins der Gruppe E aufgewendeten Kosten zugesagt, der Kl...
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Änderung des Führerscheingesetzes (14. FSG-Novelle)
... des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt...
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Änderung der Zulassungsstellenverordnung (4. Novelle zur ZustV)
... beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechn... sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein,?) bezieht, ist auf der Be...
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela H*****, vertreten durch Dr. Lux, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Heimo H*****, vertreten durch Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts (Revisionsinteresse S 72.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Jänner 1991, GZ 47 R 2001/91-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 26. September 1990, GZ 1 C 56/90-15, bestä...
... Partei die mit S 6.567,30 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 1.094...Im Dezember 1989 sei ihr der Führerschein erteilt worden, der ihr Kosten von S 13.000 verurs...
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietmar J*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler, Dr.Gebhard Winkler-Heinzle und Dr.Julia Winkler, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 102.479,60 s.A. (Revisionsinteresse S 88.700,60 s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. September 1993, GZ 3 R 169/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Parte...
...Die Kostenentscheidung wird insoweit dem Endurteil vorbehalten. II. Im ü... § 75 Abs 4 KFG 1967 auf, den Führerschein unverzüglich abzuliefern. Die Behörde unterstell...
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. Bundesgesetz: 5. Führerscheingesetz-Novelle
... der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu ü...
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz Jürgen M*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 7.371,66 (sA), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2003, GZ 1 R 237/03d-24, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 10. März 2003, GZ 1 C 582/01x-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefa...
...Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten...Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz. .. 6. Der Versicherer...
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Keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Zwangscharakter einer Aufforderung eines Gendarmeriebeamten zum Mitkommen zwecks Ausfolgung des Führerscheins; keine Verhaftung
...Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht zugesprochen. Begründung. Begründun...