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. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Protokoll "Verkehr")
... für einen funktionierenden Individualverkehr an.  . Artikel 12  . Luftverkehr Â...
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Keine Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Einrichtung von Fahrstreifen für Omnibusse in der Burggasse und in der Neustiftgasse in Wien; keine gesetzwidrige Bevorzugung des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs angesichts der besonderen Verkehrsbelastung auf den betreffenden Straßen; kein Verbot des Rechtsabbiegens bzw Überquerens der Busspur zum Ein- und Ausparken; keine gesetzwidrige Kundmachung der Verordnungen infolge Fehlens einer gesonderten Zusatztafel hinsichtlich der Benützungserlaubnis für Taxis bzw infolge fehlender Ankündigung des Endes der Busspur im Hinblick auf die Kennzeichnung durch Bodenmarkierungen
... Verkehr gegenüber dem Individualverkehr zu bevorzugen wäre, - gegebenenfalls sei dies aus...
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... Erreichbarkeitsverhältnisse im Individualverkehr und im öffentlichen Verkehr in Österreich im Zus...
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. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll
... Personenkraftwagen nicht der Individualverkehr mit Personenkraftwagen. (5) Die österreichische...
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras und die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Thomas Lachs in der Kartellrechtssache der Anmelder 1. Österreichischen Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Wien, und 2. Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG, in Wien wegen Anmeldung eines Zusammenschlusses, über die Rekurse der Einschreiterin V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt gegen die...
... und zur Abwanderung in den Individualverkehr führen werde. Auch räume § 8a iVm § 42a KartG ...
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud H*****, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Linien GmbH & Co KG, 1030 Wien, Erdbergstraße 202, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.583,44, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2003, GZ 34 R 650/02v-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirkgsgerichtes I...
... Freigabe für den Individualverkehr keine Veranlassung bestanden, sich durch einen Bli...
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Verletzung im Eigentumsrecht und im Gleichheitsrecht durch denkunmögliche und willkürliche Gesetzesanwendung bei Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Basis des lohnsteuerrechtlichen Sachbezugswertes für die Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
...ber jenem Dienstnehmer, der den Individualverkehr bevorzugt, im Sinne einer Förderung des öffentli...
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Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in Graz mangels Legitimation
... Darstellung Teilnehmer am Individualverkehr der Stadt Graz. Mit 1. September 1992 sei im gesam...
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. Verordnung: Änderung der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
...Öffentlicher Verkehr und Individualverkehr. (Verkehrsträger). Fahrpläne, LiniennetzplÃ...
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch Kreibich & Kleibel, Rechtsanwälte-Kommanditpartnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Karl B*****, vertreten durch Mag. Birgit Eder, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 69.370,85 sA, über die Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. Mä...
... ein erhebliches Aufkommen an Individualverkehr verbunden, das mit jenem vergleichbar sei, wie er ...