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Gesetzgebung
Bundesgesetzblatt, 12 August 2008
Verordnung (V)
Änderung der Verordnungen über die Lehrpläne der Volksschule, der Sonderschulen, der Hauptschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen
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Gesetzgebung
Bundesgesetzblatt, 21 Juni 1968
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
197. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
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Gesetzgebung
Bundesgesetzblatt, 31 August 1989
Verordnung (V)
429. Verordnung: Änderung des Lehrplanes der Hauptschule
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Gesetzgebung
Bundesgesetzblatt, 31 Juli 1990
Verordnung (V)
477. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen
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Gesetzgebung
Bundesgesetzblatt, 29 Juni 1956
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
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Gesetzgebung
Bundesgesetzblatt, 18 März 1999
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
60. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen samt Anlagen und Erklärung der Republik Österreich
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Gesetzgebung
Bundesgesetzblatt, 14 August 1991
Verordnung (V)
439. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden
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Gesetzgebung
Bundesgesetzblatt, 09 September 1988
Verordnung (V)
511. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten
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Gesetzgebung
Bundesgesetzblatt, 04 September 1970
Verordnung (V)
275. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75
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Rechtsprechung
Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G115/04, im 09 Dezember 2004
Recurso nº 17410
Gleichheitswidrigkeit der Festlegung einer Voraussetzung für die Freigabe von Aufschließungsgebieten durch Verordnung des Gemeinderates im Bgld Raumplanungsgesetz; keine Rechtfertigung durch die behauptete Unterscheidung zwischen vorübergehend einer Freigabe entgegenstehenden öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur einerseits und endgültig entgegenstehenden, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erfordernden Interessen andererseits
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