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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. Juli 2007, GZ 6 R 104/07t-9, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss
gefasst:
... Klägerin ist eine ihrer Vertragshändlerinnen und genießt als solche einen bestimmten Gebietssc... Ernennung zu treten." Im Kündigungsschreiben fehle eine ?objektive und transparente Begründung...Fehlt eines dieser Elemente, besteht der Unterlassungsanspruch...
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Wohnrechtsnovelle 2006 - WRN 2006
... hinaus kann der Wohnungseigentümer eines Bedarfsobjekts während der dreijährigen Frist me... auf Grund einer Urkunde über die Kündigung oder die sonstige Auflösung des Vertrags auf Antr...
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Teilzeitnutzungsgesetz 2011 ? TNG 2011
... die sich aus dem Teilzeitnutzungsrecht eines anderen ergebende Nutzungsmöglichkeit auszuüben ... Informationen und Vertragsabschluss. Vorvertragliche Informationspflichten. § 5. (1) ...3 ist entsprechend anzuwenden. Kündigung. § 16. Ab Entrichtung der zweiten Ratenzahlung ka...
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.702,77 EUR), über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2002, GZ 1 R 47/02t-9, mit dem der Beschluss des Handelsgericht...
...Die "Trafikantenzeitung" war aufgrund eines Vertrags aus dem Jahr 1948 berechtigt, den Vermerk..., sofern Sie an einer fristgerechten Kündigung eines anderen Abonnements einer Fachzeitschrift in...
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Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz ? DaKRÄG
..., dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zu...§ 984. (1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertret... Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. (3) Ein auf bestimmte Zeit gesc...
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter R*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert 35.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssache...
... als Subunternehmer eines einzigen anderen Versicherungsmaklers" und sei in ... der Kläger in seinem neuen Vertragsverhältnis als Versicherungsmakler - jedenfalls für die Daue...- und Risikoanalysen - nicht nur zur Kündigung von Verträgen der Beklagten geraten, sondern in e...
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Manfred M*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei J***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Berger, Saurer, Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien und Graz, wegen Feststellung und Anfechtung infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 290.691,34 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. März 2002, GZ 3 R 21/02s-28, womit infolge Berufung der b...
... festgelegten Kündigungsfrist - die Kündigung des Anstellungsvertrags zum 30. 6... Kündigung des Anstellungsvertrags wegen eines Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen des Angest...Das Vertragsverhältnis sei durch das Kündigungsschreiben des Aufsichtsra...
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Sattlegger - Dorninger - Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Markus S*****, Finanzdienstvermittler, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 17.500 sA und Unterlassung (hier: wegen einstweiliger Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden (gefährdete...
... Voraussetzungen die sogenannte ?Kündigungshilfe" als sittenwidrig zu qualifizieren ist, hat die zw... der Kunde die in Rede stehende Vertragsänderung aus finanziellen Gründen durchführte, und zwar d... zur Kündigung, Herabsetzung oder Änderung eines bestehenden Vertrags anzuleiten; schließlich werd...
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris K*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ali A*****, und 2. Eveline M*****, beide vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjekts infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. April 1999, GZ 41 R 164/99t-21, folgenden
Beschluss
gefasst:
... Streitigkeit, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbbestehen eines Vertrags entschieden wird) liegt hier nicht vor. Gegenstand...
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- Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 (14. Ärztegesetz-Novelle), das Zahnärztegesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (72. Novelle zum ASVG), das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das MTD-Gesetz und das MTF-SHD-Gesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung)
Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung
... keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübe... auch einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialv... Gruppenpraxis in Form einer Vertragsgruppenpraxis unter nachfolgenden Voraussetzungen mehrere in die...