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Keine sachliche Rechtfertigung der Beschränkung der Erstattung der Normverbrauchsabgabe auf Leasingunternehmen und solcher Art des Ausschlusses anderer Unternehmen schlechthin von der Erstattung; sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung inländischer Leasingunternehmen auch im Fall der Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen in das Ausland
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..., Banken, Investmentfonds, Leasingunternehmen und Bausparkassen) andererseits bestanden. Entsche...
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... der Normverbrauchsabgabe auf Leasingunternehmen und solcher Art des Ausschlusses anderer Unternehm...
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. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
... Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungsk...
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. Verordnung: Fachorganisationsordnung ? FOO
...d) Leasingunternehmen,. e) Pfandleihunternehmer,. f) Vermögensberater...
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr.Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei P***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Paul Doralt, Dr.Wilfried Seist, Dr.Peter Csoklich und Dr.Gregor Schett, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1 Mio S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19.Jänner 1998, GZ 4 R 213/97s-13, folgenden
Beschluß
gefaßt:
... Partei das Grundstück einem Leasingunternehmen mit der Bitte an, sie möge der beklagten Partei d...
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Privatstiftung, ***** vertreten durch Dr.Franz Calice, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenienten 1. S*****, 2. Dr.Wilhelm P*****, und 3. Dkfm.Gernot T*****, wider die beklagte Partei W***** & Z*****, vertreten durch Dr.Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Feststellung (Streitwert 235.950 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das mit Beschluß vom 17.April 1996 im Kostenausspruch berichtigte Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgerichts vom 12.März 1996,...
...(das Leasingunternehmen) ..". Eine gleichlautende Nachricht erhielt die be...
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei M***** Handels GmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Erich Keber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 26.532,39 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
..., in der Folge dieses an ein Leasingunternehmen weiterverkauft und am 15. 3. 2001 der Leasingnehme...
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar B***** und Hannes F***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17.Juli 1996, GZ 22 Vr 1.392/94-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
... bezeichneten zehn Kredit- und Leasingunternehmen durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung ...
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. April 2004, GZ 6 R 80/04p-44, den Beschluss
gefasst:
... feststeht, dass das Leasingunternehmen, welches letztlich Auftraggeberin der Beklagten wa...