Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei F***** Partei Österreichs (*****), Landesgruppe Vorarlberg, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Vorarlberger F*****, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert und Revisionsrekursinteresse 21.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Februar 2008, GZ 4 R 264/...
... einzuberufenden Gründungsversammlung (Parteitag) bestellt werden könnten, müsse die juristische ...