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Abgabenänderungsgesetz 1975; keine Bedenken gegen ArtVI (betreffend politische Parteien); keine gleichheitswidrige Anwendung dieser Bestimmung iZm mit §2 Z3 Gebührengesetz
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Parteien 1. "DIE G*** A*** (G***)", politische Partei, Wien 6., Millergasse 40/9, 2. "G*** L*** S*** (G***)", politische Partei, Graz,
Prokopigasse 2/1, und 3. "A*** L*** G*** (ALG)", politische Partei, Graz, Prokopigasse 2/1, alle vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Dr.Thomas Höhne und Dr.Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. "G*** L*** S*** (G***)",
Kurzbezeichnung "VGÖ-AL", politische Partei, Graz, Konrad von Hötzendorf-Straße 137, vertre...
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Änderung der Verordnungen über die Lehrpläne der Volksschule, der Sonderschulen, der Hauptschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen
... "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" ersetzt. 5. In Anlage C 1 (Lehrplan der ... Verfassung, Demokratie, politische Parteien - Rechte und Pflichten einer Staatsbürgerin bzw. ...
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. Bundesgesetz: Parteiengesetz
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Zurückweisung einer Berufung gegen die Untersagung einer Versammlung, da die Veranstalterin keine Rechtspersönlichkeit besitze; wenn als Veranstalter einer Versammlung ein Verein oder eine politische Partei auftritt, kommt nur dieser, nicht aber einem Funktionär oder Mitglied Parteistellung zu; alle Behörden sind verpflichtet; im anhängigen Verfahren zu untersuchen, ob eine Vereinigung durch Hinterlegung ihrer Satzung als politische Partei Rechtspersönlichkeit erlangt hat; die §§3 ff VerbotsG sind auch bei der Bildung politischer Parteien zu beachten; jede Behörde (auch der VfGH) hat gegebenenfalls als Vorfrage zu beurteilen, ob die Hinterlegung der Satzung einer politischen Partei mit dem Ziel, daß sie Rechtspersönlichkeit erlangt, eine nationalsozialistische Wiederbetätigung darstellt...
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...Norm. UWG §1 B;. Rechtssatz. Die politische Auseinandersetzung ist nicht Teil des geschäftlicchen Verkehrs. Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen un...
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...Rechtssatz. Das VerG findet auf politische Parteien keine Anwendung. Entscheidungstexte. TE O...
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... keine Bedenken gegen ArtVI (betreffend politische Parteien); keine gleichheitswidrige Anwendung dies...
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...PartG §1;. ZPO §1 Af3;. Rechtssatz. Politische Parteien, die der Plicht, ihre Satzung zu veröffe...
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... und gleiche Rechtslage für alle politische Parteien, also auch für die sogenannten "Altparte...