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. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität
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. Verordnung: Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie und der Polizei
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Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen das nächtliche Einschreiten der Polizei im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung in einer Wohnung; unzutreffende Annahme des Fehlens von Vorschriften für die prüfungsgegenständliche Amtshandlung aufgrund der Maßgeblichkeit der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverletzung
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Gisela A und andere wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 1983, GZ 24 c Vr 11.682/83-6, sowie den vom Untersuchungsrichter anläßlich der Vernehmung des Zeugen Polizei-Bezirksinspektor Robert B eingehaltenen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in...
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Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen das nächtliche Einschreiten der Polizei im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung in einer Wohnung; unzutreffende Annahme des Fehlens von Vorschriften für die prüfungsgegenständliche Amtshandlung aufgrund der Maßgeblichkeit der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverletzung
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Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die ...
... innerstaatlichen Recht Belgiens Polizeieinsätze durchführen. Luxemburg:. Gemäß Art. 2 Abs. 2 er...
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. samt Anlage
...Die Polizei hat freien Zugang zum Zentralrechner,. damit sie d...
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Betriebsfunkverordnung ? BFV
... Sekunde je Minute)Sicherheitsfunkdienste (Polizei, Rettung, Feuerwehr, Zoll,Verschub- und Zugfunk)40...
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..., den Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten umfassen.b)"zentr...
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Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die ...
... personenbezogener Daten durch die Polizei ("Act on the Processing of Personal Data by Police...