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Änderung der RLVVU
... zu bilden, welche die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb od...
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... verwendeten Sterbetafeln erhöhten Sterblichkeit bei Ermittlung des Deckungserfordernisses). Entsch...
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Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Antrags an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend Maßnahmen zur Beseitigung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Berechnung von Pensionsanwartschaften gegenüber der Pensionskasse; keine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verbesserungsverfahren nach dem Pensionskassengesetz; kein Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses; Annahme einer Parteistellung auch verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht geboten aufgrund des gerichtlichen Rechtsschutzes beim Arbeits- und Sozialgericht
... Parameter (ZinsfuÃ, Sterblichkeit), zur 'Auslegung' und 'Bestimmbarkeit' der Pension...
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... verwendeten Sterbetafeln erhöhten Sterblichkeit bei Ermittlung des Deckungserfordernisses) (T7). T...
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. Verordnung: Festsetzung eines Höchstzinssatzes für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung
... Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb ...
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. Verordnung: ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung
... in bezug auf die Fortpflanzung und Sterblichkeit über die Dauer von mindestens 14, vorzugsweise ...
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. Bekanntmachung: Änderung der Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen
...1. Die Sterblichkeit des Menschen und die Vergänglichkeit der Welt a...
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. Verordnung: Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU)
... Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb ...
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. ? Internationale Gesundheitsregelungen
...b) eine ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren an Bord festgestellt wurde un...
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und o. Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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... sei aus aktuarischer Sicht der Sterblichkeit in "vorsichtiger Weise" Rechnung getragen worden. ...