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. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1968
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Keine Stattgabe der Anfechtung einer Wahl in die Gemeindevertretung; materielle Derogation der Verfassungsbestimmung des Vlbg GWG betreffend das Wahlalter für Wahlen in die Gemeindevertretungen durch das spätere - das Wahlalter herabsetzende - Vlbg VerfassungsG über eine Änderung der Landesverfassung; keine bundesverfassungsgesetzliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur Angleichung der Verfahrensbestimmungen über Stimmzettel und Kostentragung an die NRWO 1971; keine Bedenken gegen die Beschaffenheit und Bereitstellung der Stimmzettel nach dem Vlbg GWG
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... des Vlbg GWG betreffend das Wahlalter für Wahlen in die Gemeindevertretungen durch das ...
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. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung ? AK-WO
... Wahlalters und  der österreichischen  Staatsb...
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. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz 1992 ? AKG
...2. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft ...
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. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1973
... mit Ausnahme der Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten we...
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. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
... Fristen sowie, abgesehen vom Wahlalter, die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 21 Abs....
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. Verordnung: Hochschülerschaftswahlordnung 1983
... mit Ausnahme der Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten we...
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Art139 Abs1, 140 Abs1 B-VG; Anträge auf Aufhebung (1) des §15 Abs5 HochschülerschaftsG 1973, BGBl. 309/1973, idgF, (2) in eventu der Bestimmungen des §15 Abs1 - 11 HochschülerschaftsG 1973, BGBl. 309/1973; oder (3) in eventu des HochschülerschaftsG 309/1973, idgF, zur Gänze, oder der §§10 - 20 der V des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 1. Dezember 1982, BGBl. 609/1982, idgF, über die Wahl der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen (Hochschülerschaftswahlordnung 1983); keine Antragslegitimation der Österreichischen Hochschülerschaft - kein subjektives Recht auf eine bestimmte gesetzliche Regelung ihrer Organisation und ihrer Organkreation bzw. keine rechtliche Betroffenheit; keine Antragslegitimation des Studenten un...
..., mit Ausnahme der Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten weit...
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Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Gemeinderat durch Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis aufgrund Unterlassung der Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und unzureichender Bescheidbegründung
... nach Abs1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§1 Abs2) zu beurteilen.". 3.2...