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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. Genossenschaft mbH (AKM), ***** vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mohamed M*****, vertreten durch Dr. Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Se...
...Ob sich das Wiedergabegerät selbst im öffentlich zugänglichen Gastraum oder ...
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Betreten eines der Allgemeinheit nicht zugänglichen Parkplatzes durch Gendarmerieorgane - Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; hier nur Betreten eines nicht für die Vereinsmitglieder reservierten Parkplatzes und Notierung der Nummern der dort befindlichen Kfz - keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
...ck aufgefundene Tonaufnahme- und Wiedergabegerät und den Parkplatztorschlüssel beim Gendarmeriepos...
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** AG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2008, GZ 4 R 16/08i-9, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. Dezember 2007, GZ 22 Cg 149/07s-5, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:...
... und an das angeschlossene Wiedergabegerät (zB Fernsehapparat) abgibt. Für einen Festnetztel...