Beschluss Nr. B1913/08 im Verfassungsgerichtshof, 15. Dezember 2008

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit; Unzulässigkeit auch einer allfälligen Klage auf Schadenersatz (hier wegen "absichtlicher Fristversäumung" durch einen Rechtsanwalt) infolge Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über dem Privatrecht zugehörende Schadenersatzansprüche

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Auszug


Beschluss Nr. B1913/08 im Verfassungsgerichtshof, 15. Dezember 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Geschäftszahl

B1913/08

Sammlungsnummer...

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