Erkenntnis Nr. G78/08 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2008

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Zusammenfassung


Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Studienförderungsgesetzes 1992 über die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Studienabschluss-Stipendiums im Fall eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers

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Auszug


Erkenntnis Nr. G78/08 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.2008

Geschäftszahl

G78/08

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Studienförderungsgesetzes 1992 über die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Studienabschluss-Stipendiums im Fall eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS) ist ein Berufungsverfahren über einen Bescheid des Senates der Stipendienstelle Wien anhängig, mit dem der Berufungswerberin die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums...

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