Erkenntnis Nr. G78/08 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2008
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Zusammenfassung
Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Studienförderungsgesetzes 1992 über die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Studienabschluss-Stipendiums im Fall eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers
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Auszug
Erkenntnis Nr. G78/08 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.12.2008GeschäftszahlG78/08Sammlungsnummer******LeitsatzKeine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Studienförderungsgesetzes 1992 über die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Studienabschluss-Stipendiums im Fall eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des GesetzgebersSpruchDer Antrag wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS) ist ein Berufungsverfahren über einen Bescheid des Senates der Stipendienstelle Wien anhängig, mit dem der Berufungswerberin die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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