Erkenntnis Nr. G184/07 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2008
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Aufhebung einer Regelung der Wiener Dienstordnung 1994 über die Anrechnung bloß der bei der Stadt Wien vorangehend zugebrachten Dienstzeiten auf die Probedienstzeit; keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anrechnung von Dienstzeiten vor Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis; im Fall einer gesetzlich vorgesehenen Anrechnung jedoch Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen den Gebietskörperschaften
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Auszug
Erkenntnis Nr. G184/07 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.12.2008GeschäftszahlG184/07Sammlungsnummer******LeitsatzAufhebung einer Regelung der Wiener Dienstordnung 1994 über die Anrechnung bloà der bei der Stadt Wien vorangehend zugebrachten Dienstzeiten auf die Probedienstzeit; keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anrechnung von Dienstzeiten vor Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis; im Fall einer gesetzlich vorgesehenen Anrechnung jedoch Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen den GebietskörperschaftenSpruchI. Der dritte, vierte und fünfte Satz des §16 Abs1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 122/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2010 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.II. Im Ãbrigen wird der Antrag zurückgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 8. November 2006 anhängig, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Kündigung des Dienstverhältnisses zur Stadt Wien ausgesprochen wurde. Begründet wurde die Kündigung im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am 10. Juli 2000 in den Dienst der Stadt Wien eingetreten und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 als Feuerwehrmann in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden. Das rechnerische Ende der "Probedienstzeit" sei demnach mit 10. Juli 2006 anzunehmen. Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides sei somit während der "Probedienstzeit" vorgenommen worden und daher zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, dass sein Dienstverhältnis im Hinblick auf die angerechneten Vordienstzeiten bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Kündigungsbescheides definitiv geworden und daher eine Kündigung gemäà §72 Abs1 und 5 DO 1994 nicht mehr zulässig sei.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäà Art140 Abs1 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge"in §16 Abs1 dritter Satz der (Wiener) Dienstordnung 1994, Kundmachung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 56/1994 (im Folgenden: DO 1994), in der Fassung dieses Paragrafen nach ArtI Z. 2a des Landesgesetzes LGBl. Nr. 122/2001 (der angefochte...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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