Erkenntnis Nr. B2209/07 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2008

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Rückforderung eines Übergenusses von einem Bürgermeister wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben seiner Funktion; keine verfassungsrechtliche Schranke gegen die Kürzung des Bezuges eines Bürgermeisters bei gleichzeitiger Berufsausübung; verfassungskonforme Annahme der Bezugskürzung bei Nichtabgabe einer schriftlichen Erklärung eines Mandatars über die Erwerbstätigkeit

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Auszug


Erkenntnis Nr. B2209/07 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.2008

Geschäftszahl

B2209/07

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Rückforderung eines Übergenusses von einem Bürgermeister wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben seiner Funktion; keine verfassungsrechtliche Schranke gegen die Kürzung des Bezuges eines Bürgermeisters bei gleichzeitiger Berufsausübung; verfassungskonforme Annahme der Bezugskürzung bei Nichtabgabe einer schriftlichen Erklärung eines Mandatars über die Erwerbstätigkeit

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Die Gemeinde Pasching forderte vom Beschwerdeführer mit beim Landesgericht Linz eingebrachter Klage die Rückzahlung der von ihm als Bürgermeister in der Zeit von November 2001 bis März 2004 empfangenen Zulagen. Die Klage wurde mit Beschluss des als Rekursgericht angerufenen Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Dezember 2004 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Gemeinde Pasching mit Beschluss vom 27. April 2005, 3 Ob 19/05y, mit der Begründung nicht Folge, dass gemäß §13a Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. LGG, LGBl. 8/1956 idF LGBl. 33/1966, über die Verpflichtung zur Rückzahlung von Zulagen zum Bürgermeisterbezug mit Bescheid zu entscheiden sei.

2.1. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer - nachdem dieser mit an den Gemeindevorstand von Pasching adressiertem Schreiben vom 20. Februar 2006 die bescheidmäßige Absprache "über allfällige zu Unrecht empfangene Bezüge" beantragt hatte - mit Bescheid des dritten Vizebürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 10. Oktober 2006 die Rückzahlung eines Übergenusses von € 63.656,50 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 1998 sowohl Bürgermeister der genannten Gemeinde als auch Geschäftsführer der Paschinger Straßenfinanzierungs-GmbH gewesen und habe bis 31. August 1998 keine Erklärung abgegeben, dass er neben der Funktion als Bürgermeister einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübe. Er empfange seit 1. Juli 1998 entgegen den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998, LGBl. 9 idF LGBl. 102/2003, den Bezug eines hauptberuflichen Bürgermeisters, obwohl er einen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübe. Daher habe er im Zeitraum von November 2001 bis März 2004 zu Unrecht den Betrag in Höhe der Differenz "zwischen haupt- und nebenberufli...

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