Erkenntnis Nr. B2209/07 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2008
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Rückforderung eines Übergenusses von einem Bürgermeister wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben seiner Funktion; keine verfassungsrechtliche Schranke gegen die Kürzung des Bezuges eines Bürgermeisters bei gleichzeitiger Berufsausübung; verfassungskonforme Annahme der Bezugskürzung bei Nichtabgabe einer schriftlichen Erklärung eines Mandatars über die Erwerbstätigkeit
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2209/07 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.12.2008GeschäftszahlB2209/07Sammlungsnummer******LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Rückforderung eines Ãbergenusses von einem Bürgermeister wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben seiner Funktion; keine verfassungsrechtliche Schranke gegen die Kürzung des Bezuges eines Bürgermeisters bei gleichzeitiger Berufsausübung; verfassungskonforme Annahme der Bezugskürzung bei Nichtabgabe einer schriftlichen Erklärung eines Mandatars über die ErwerbstätigkeitSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Die Gemeinde Pasching forderte vom Beschwerdeführer mit beim Landesgericht Linz eingebrachter Klage die Rückzahlung der von ihm als Bürgermeister in der Zeit von November 2001 bis März 2004 empfangenen Zulagen. Die Klage wurde mit Beschluss des als Rekursgericht angerufenen Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Dezember 2004 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Gemeinde Pasching mit Beschluss vom 27. April 2005, 3 Ob 19/05y, mit der Begründung nicht Folge, dass gemäà §13a Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. LGG, LGBl. 8/1956 idF LGBl. 33/1966, über die Verpflichtung zur Rückzahlung von Zulagen zum Bürgermeisterbezug mit Bescheid zu entscheiden sei.2.1. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer - nachdem dieser mit an den Gemeindevorstand von Pasching adressiertem Schreiben vom 20. Februar 2006 die bescheidmäÃige Absprache "über allfällige zu Unrecht empfangene Bezüge" beantragt hatte - mit Bescheid des dritten Vizebürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 10. Oktober 2006 die Rückzahlung eines Ãbergenusses von ⬠63.656,50 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 1998 sowohl Bürgermeister der genannten Gemeinde als auch Geschäftsführer der Paschinger StraÃenfinanzierungs-GmbH gewesen und habe bis 31. August 1998 keine Erklärung abgegeben, dass er neben der Funktion als Bürgermeister einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübe. Er empfange seit 1. Juli 1998 entgegen den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998, LGBl. 9 idF LGBl. 102/2003, den Bezug eines hauptberuflichen Bürgermeisters, obwohl er einen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübe. Daher habe er im Zeitraum von November 2001 bis März 2004 zu Unrecht den Betrag in Höhe der Differenz "zwischen haupt- und nebenberufli...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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