Erkenntnis Nr. G5/07 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 2008

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Zusammenfassung


Abweisung des Antrags der Wiener Landesregierung auf Aufhebung einer Bestimmung des Bundesstraßengesetzes über die Errichtung der Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl unter der Voraussetzung eines Kostenbeitrags vom Land Wien auf Grund einer Art15a-Vereinbarung; kein Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung und das finanzausgleichsrechtliche Sachlichkeitsgebot; kein rechtlicher Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung; weniger strenge Anforderungen der Bestimmtheit an eine Selbstbindungsnorm

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Auszug


Erkenntnis Nr. G5/07 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2008

Geschäftszahl

G5/07

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Abweisung des Antrags der Wiener Landesregi...

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