Erkenntnis Nr. G5/07 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 2008
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Zusammenfassung
Abweisung des Antrags der Wiener Landesregierung auf Aufhebung einer Bestimmung des Bundesstraßengesetzes über die Errichtung der Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl unter der Voraussetzung eines Kostenbeitrags vom Land Wien auf Grund einer Art15a-Vereinbarung; kein Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung und das finanzausgleichsrechtliche Sachlichkeitsgebot; kein rechtlicher Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung; weniger strenge Anforderungen der Bestimmtheit an eine Selbstbindungsnorm
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Auszug
Erkenntnis Nr. G5/07 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.10.2008GeschäftszahlG5/07Sammlungsnummer******LeitsatzAbweisung des Antrags der Wiener Landesregi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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