Erkenntnis Nr. B17/08 im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 2008

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Zusammenfassung


Verletzung im Eigentumsrecht durch gesetzlose Bemessung der Börsenumsatzsteuer für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GesmbH; keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Höchstgrenze für den vereinbarten Besserungspreis bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ohne Rücksicht auf die Erreichung des tatsächlichen Preises; keine Präjudizialität von Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes über bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte bzw über den Steuermaßstab in bestimmten Fällen

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Auszug


Erkenntnis Nr. B17/08 im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2008

Geschäftszahl

B17/08

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch gesetzlose Bemessung der Börsenumsatzsteuer für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GesmbH; keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Höchstgrenze für den vereinbarten Besserungspreis bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ohne Rücksicht auf die Erreichung des tatsächlichen Preises; keine Präjudizialität von Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes über bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte bzw über den Steuermaßstab in bestimmten Fällen

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Nach den Feststellunge...

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