Erkenntnis Nr. B199/08 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 2008

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Erhebung unsachlicher Vorwürfe gegen die Beklagte in einer Berufungsbeantwortung; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit; keine verfassungswidrige Strafbemessung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B199/08 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsda...

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