Erkenntnis Nr. B330/07 im Verfassungsgerichtshof, 24. September 2008

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Einbehaltung eines Erfolgshonorars aufgrund einer nichtigen quota-litis Vereinbarung; keine Bedenken gegen das Verbot solcher Vereinbarungen im ABGB und in der RAO im Hinblick auf den Gleichheitssatz und die Erwerbsausübungsfreiheit; keine Inländerdiskriminierung; keine Vorlagepflicht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B330/07 im Verfassungsgerichtshof, 24. September 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2008

Geschäftszahl

B330/07

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Einbehaltung eines Erfolgshonorars aufgrund einer nichtigen quota-litis Vereinbarung; keine Bedenken gegen das Verbot solcher Vereinbarungen im ABGB und in der RAO im Hinblick auf den Gleichheitssatz und die Erwerbsausübungsfreiheit; keine Inländerdiskriminierung; keine Vorlagepflicht

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. April 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe:

"in Vertretung des Dr. W H A nach dem 27.06.2001 (Datum des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses B1226/98-12) aufgrund einer nichtigen quota-litis-Vereinbarung vom 04.12.1996 an Vert...

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