Erkenntnis Nr. B330/07 im Verfassungsgerichtshof, 24. September 2008
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Einbehaltung eines Erfolgshonorars aufgrund einer nichtigen quota-litis Vereinbarung; keine Bedenken gegen das Verbot solcher Vereinbarungen im ABGB und in der RAO im Hinblick auf den Gleichheitssatz und die Erwerbsausübungsfreiheit; keine Inländerdiskriminierung; keine Vorlagepflicht
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Auszug
Erkenntnis Nr. B330/07 im Verfassungsgerichtshof, 24. September 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum24.09.2008GeschäftszahlB330/07Sammlungsnummer******LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Einbehaltung eines Erfolgshonorars aufgrund einer nichtigen quota-litis Vereinbarung; keine Bedenken gegen das Verbot solcher Vereinbarungen im ABGB und in der RAO im Hinblick auf den Gleichheitssatz und die Erwerbsausübungsfreiheit; keine Inländerdiskriminierung; keine VorlagepflichtSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. April 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe:"in Vertretung des Dr. W H A nach dem 27.06.2001 (Datum des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses B1226/98-12) aufgrund einer nichtigen quota-litis-Vereinbarung vom 04.12.1996 an Vert...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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