Erkenntnis Nr. B1980/07 - B1981/07; B786/08; B789/08; B800/08 im Verfassungsgerichtshof, 22. September 2008

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung und Verwendungsänderung eines Postbeamten; kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch höheren finanziellen Aufwand für längeren Arbeitsweg und zusätzliche Kinderbetreuung; keine willkürliche Annahme des Vorliegens dienstlicher Interessen aufgrund des gesamten Restrukturierungskonzeptes der Österreichischen Post AG

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1980/07 - B1981/07; B786/08; B789/08; B800/08 im Verfassungsgerichtshof, 22. September 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2008

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