Erkenntnis Nr. B753/08 ua im Verfassungsgerichtshof, 22. September 2008

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Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Devolutionsantrages armenischer Asylwerber betreffend die Gewährung von Grundversorgung; keine Verfassungswidrigkeit des Fehlens der Festlegung einer vom AVG abweichenden kürzeren Frist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht bei Verweigerung der Grundversorgung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B753/08 ua im Verfassungsgerichtshof, 22. September 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2008

Geschäftszahl

B753/08 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Devolutionsantrages armenischer Asylwerber betreffend die Gewährung von Grundversorgung; keine Verfassungswidrigkeit des Fehlens der Festlegung einer vom AVG abweichenden kürzeren Frist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht bei Verweigerung der Grundversorgung

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid...

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