Erkenntnis Nr. G246/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 2008
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Zusammenfassung
Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen lediglich von Amts wegen; Aufhebung aus rechtsstaatlichen Erwägungen mangels eines Antragsrechtes des in seinen Rechten betroffenen Fremden; keine Bedenken gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der Auslandsantragstellung und die Zustimmungsbefugnis des Innenministers zur Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel; Fristsetzung für das Außer-Kraft-Treten
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Auszug
Erkenntnis Nr. G246/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum27.06.2008GeschäftszahlG246/07 uaSammlungsnummer******LeitsatzVerfassungswidrigkeit von Bestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen lediglich von Amts wegen; Aufhebung aus rechtsstaatlichen Erwägungen mangels eines Antragsrechtes des in seinen Rechten betroffenen Fremden; keine Bedenken gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der Auslandsantragstellung und die Zustimmungsbefugnis des Innenministers zur Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel; Fristsetzung für das AuÃer-Kraft-TretenSpruchI. In den §§72 Abs1, 73 Abs2 und 73 Abs3 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Ãsterreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I 100/2005, wird jeweils die Wortfolge "von Amts wegen" als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.II. Der Antrag der Oberösterreichischen Landesregierung auf Aufhebung des §72 Abs1 zweiter Satz NAG wird zurückgewiesen.III. Die Anträge der Oberösterreichischen Landesregierung auf Aufhebung der Wortfolge "von Amts wegen" in §74 NAG sowie auf Aufhebung des §75 NAG werden abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      Zur Rechtslage:Die maÃgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: NAG) lauten (die in Prüfung gezogenen bzw. angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):"4. HauptstückAllgemeine VoraussetzungenAllgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel§11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn1.gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäà §60 FPG besteht;2.gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;3.gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäà §54 FPG oder §10 AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;4.eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (§30 Abs1 oder 2) vorliegt;5.eine Ãberschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit §21 Abs4 vorliegt oder6.er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäÃiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn1.der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;2.der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar groÃe Familie als ortsüblich angesehen wird;3.der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Ãsterreich auch leistungspflichtig ist;4.der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;5.durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Ãsterreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und6.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§24) die Integrationsvereinbarung nach §14 oder ein einzelnes Modul bereits erfüllt hat, soweit er bereits ein Jahr niedergelassen war und ihm kein Aufschub gemäà §14 Abs8 gewährt wurde.(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäà Abs2 Z1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art8 der Konvention zum Schutze der Menschenrech...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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