Beschluss Nr. G69/08 ua im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2008

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Zusammenfassung


Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend das Verfahren zur Eintreibung von Beiträgen nach dem GSVG zu gewärtigen; Einschreiter teils nicht Normadressat, teils nicht unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen

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Auszug


Beschluss Nr. G69/08 ua im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2008

Geschäftszahl

G69/08 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz...

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