Erkenntnis Nr. G225/06 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2008

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Abweisung des Individualantrags eines Zivilingenieurs für Bauwesen auf Aufhebung einer Bestimmung der Wiener Bauordnung betreffend die Verpflichtung des Prüfingenieurs zur Meldung von im Zuge der Bauführung entstehenden Abweichungen von den Bauvorschriften; im Übrigen Zurückweisung des Antrags teils als zu weit gefasst, teils mangels Legitimation infolge Novellierung; Zurückweisung auch des Eventualantrags hinsichtlich von den Bauwerber (bzw Bauführer) verpflichtenden Bestimmungen betreffend Überprüfungen der Bauausführung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers

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Auszug


Erkenntnis Nr. G225/06 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2008

Geschäftszahl

G225/06

Sammlungsnummer

******

Leitsat...

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