Erkenntnis Nr. V330/08 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2008

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Feststellung der Gesetzwidrigkeit von (einsprachigen) Ortsbezeichnungen in straßenpolizeilichen Ortstafelverordnungen in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag Wien unter Hinweis auf die Vorjudikatur

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Auszug


Erkenntnis Nr. V330/08 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2008

Geschäftszahl

V330/08

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von (einsprachigen) Ortsbezeichnungen in straßenpolizeilichen Ortstafelverordnungen in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag Wien unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Spruch

§1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 23. Juni 1999, Zahl 93-110/99-6, war bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B1961/06 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 15. Juli 2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von St. Jakob im Rosental eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4. Oktober 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 6. März 2008, gemäß Art139 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 der im Spruch genannten Verordnung einzuleiten.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Villach legte die angefochtene Verordnung vor und erstattete folgende Äußerung:

"Das Ortsgebiet St. Jakob im Rosental besteht, soweit das rückverfolgbar ist, seit in Kraft treten der Straß...

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