Erkenntnis Nr. G187/07 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 2008

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Abweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten des burgenländischen Landtags auf Aufhebung des im Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 festgelegten Ziels der "ökologischen Verträglichkeit"; keine Kompetenzwidrigkeit der Regelung als nähere Umschreibung einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes; kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip, das Eigentumsrecht, die Liegenschaftsverkehrsfreiheit und den Gleichheitssatz; Aufhebung des Erfordernisses der "Multifunktionalität" als kompetenzwidrig; Multifunktionalität keine unerlässliche Voraussetzung für einen lebensfähigen Bauernstand

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Auszug


Erkenntnis Nr. G187/07 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2008

Geschäftszahl

G187/07

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten des burgenländischen Landtags auf Aufhebung des im Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 festgelegten Ziels der "ökologischen Verträglichkeit"; keine Kompetenzwidrigkeit der Regelung als nähere Umschreibung einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes; kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip, das Eigentumsrecht, die Liegenschaftsverkehrsfreiheit und den Gleichheitssatz; Aufhebung des Erfordernisses der "Multifunktionalität" als kompetenzwidrig; Multifunktionalität keine unerlässliche Voraussetzung für einen lebensfähigen Bauernstand

Spruch

Die Wortfolge "und Multifunktionalität" in §1 Abs1 Z1 sowie §2 Abs4 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. für das Burgenland Nr. 25, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      13 der 36 Mitglieder des burgenländischen Landtages beantragen gemäß Art36 Abs1 des Burgenländischen Landes--Verfassungsgesetzes iVm Art140 Abs1 B-VG die Aufhebung der Wortfolge "ökologischer Verträglichkeit und Multifunktionalität" in §1 Abs1 Z1 sowie der Abs3 und 4 des §2 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. 25 (kurz: Bgld. GVG 2007) - in eventu näher bezeichneter Teile der angefochtenen Bestimmungen - wegen Kompetenzwidrigkeit und Verstößen gegen das Legalitätsprinzip, die Eigentumsgarantie, die Liegenschaftsverkehrsfreiheit und den Gleichheitssatz.

Die zur Prüfung gestellten Bestimmungen stehen im folgenden Zusammenhang (Wortfolge in §1 Abs1 Z1 hervorgehoben):

"§1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1. dem öffentlichen Interesse zur Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unter Berücksichtigung kleinbäuerlicher Strukturen, ökologischer Verträglichkeit und Multifunktionalität Rechnung zu tragen, um einen lebensfähigen Bauernstand zu erhalten, zu stärken oder zu schaffen, sowie den Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken zu unterbinden,

2. ...

§2

Begriffsbestimmungen

(1) ...

(2) ...

(3) Ökologisch verträgliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung stellt auf die H...

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