Erkenntnis Nr. G187/07 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 2008
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Abweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten des burgenländischen Landtags auf Aufhebung des im Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 festgelegten Ziels der "ökologischen Verträglichkeit"; keine Kompetenzwidrigkeit der Regelung als nähere Umschreibung einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes; kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip, das Eigentumsrecht, die Liegenschaftsverkehrsfreiheit und den Gleichheitssatz; Aufhebung des Erfordernisses der "Multifunktionalität" als kompetenzwidrig; Multifunktionalität keine unerlässliche Voraussetzung für einen lebensfähigen Bauernstand
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Auszug
Erkenntnis Nr. G187/07 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum17.06.2008GeschäftszahlG187/07Sammlungsnummer******LeitsatzAbweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten des burgenländischen Landtags auf Aufhebung des im Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 festgelegten Ziels der "ökologischen Verträglichkeit"; keine Kompetenzwidrigkeit der Regelung als nähere Umschreibung einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes; kein Verstoà gegen das Legalitätsprinzip, das Eigentumsrecht, die Liegenschaftsverkehrsfreiheit und den Gleichheitssatz; Aufhebung des Erfordernisses der "Multifunktionalität" als kompetenzwidrig; Multifunktionalität keine unerlässliche Voraussetzung für einen lebensfähigen BauernstandSpruchDie Wortfolge "und Multifunktionalität" in §1 Abs1 Z1 sowie §2 Abs4 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. für das Burgenland Nr. 25, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.Im Ãbrigen wird der Antrag abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      13 der 36 Mitglieder des burgenländischen Landtages beantragen gemäà Art36 Abs1 des Burgenländischen Landes--Verfassungsgesetzes iVm Art140 Abs1 B-VG die Aufhebung der Wortfolge "ökologischer Verträglichkeit und Multifunktionalität" in §1 Abs1 Z1 sowie der Abs3 und 4 des §2 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. 25 (kurz: Bgld. GVG 2007) - in eventu näher bezeichneter Teile der angefochtenen Bestimmungen - wegen Kompetenzwidrigkeit und VerstöÃen gegen das Legalitätsprinzip, die Eigentumsgarantie, die Liegenschaftsverkehrsfreiheit und den Gleichheitssatz.Die zur Prüfung gestellten Bestimmungen stehen im folgenden Zusammenhang (Wortfolge in §1 Abs1 Z1 hervorgehoben):"§1Ziel und Geltungsbereich(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,1. dem öffentlichen Interesse zur Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unter Berücksichtigung kleinbäuerlicher Strukturen, ökologischer Verträglichkeit und Multifunktionalität Rechnung zu tragen, um einen lebensfähigen Bauernstand zu erhalten, zu stärken oder zu schaffen, sowie den Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken zu unterbinden,2. ...§2Begriffsbestimmungen(1) ...(2) ...(3) Ãkologisch verträgliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung stellt auf die H...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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