Erkenntnis Nr. B361/08 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 2008

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Löschung zweier Marken wegen Nichtbenutzung; vertretbare Einschätzung über den Gebrauch einer Marke auch im Hinblick auf das Problem der Mehrfachkennzeichnung; keine Scheinanwendung einer Bestimmung des Markenschutzgesetzes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B361/08 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2008

Geschäftszahl

B361/08

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Löschung zweier Marken wegen Nichtbenutzung; vertretbare Einschätzung über den Gebrauch einer Marke auch im Hinblick auf das Problem der Mehrfachkennzeichnung; keine Scheinanwendung einer Bestimmung des Markenschutzgesetzes

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Die beschwerdeführende Partei ist Inhaber der nachstehenden, jeweils für Waren der Klasse 34, nämlich Zigaretten, Tabak und Taba...

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