Erkenntnis Nr. G11/08, V301/08 ua im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2008

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Verstoß einer Bestimmung des Gaswirtschaftsgesetzes gegen das Legalitätsprinzip mangels ausreichender Bestimmtheit der Voraussetzungen für die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicher Netzbetreiber innerhalb desselben Landes; in der Folge Aufhebung darauf beruhender Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2004; Aufhebung weiterer Bestimmungen früherer bzw späterer Fassungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung mangels Berücksichtigung der Gebrauchsabgabe bei der Tariffestsetzung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G11/08, V301/08 ua im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2008

Geschäftszahl

G11/08, V301/08 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Verstoß einer Bestimmung des Gaswirtschaftsgesetzes gegen das Legalitätsprinzip mangels ausreichender Bestimmtheit der Voraussetzungen für die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicher Netzbetreiber innerhalb desselben Landes; in der Folge Aufhebung darauf beruhender Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2004; Aufhebung weiterer Bestimmungen früherer bzw späterer Fassungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung mangels Berücksichtigung der Gebrauchsabgabe bei der Tariffestsetzung

Spruch

I. §23b Abs2 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. §3 Z2 litd, §5 Abs8 Z1 litd und §5 Abs8 Z3 litd der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004,

§6 Abs6 Z1 litd und §6 Abs6 Z3 litd der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, sowie

§5 Abs8 Z1 litd und §5 Abs8 Z2 litd der GSNT-VO 2004 in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung (GSNT-VO 2004) geändert wird (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005, GSNT-VO-Novelle 2005), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

III. Das Verordnungsprüfungsverfahren V301/08 wird hinsichtlich des §5 Abs8 Z2 litd und des Wortes "Oberösterreich," in §5 Abs8 Z4 GSNT-VO 2004 eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

A. Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung, Rechtslage und zu prüfende Bestimmungen

I. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass einer zu B717/06 protokollierten Bescheidbeschwerde von Amts wegen die Verfahren G11/08, V301/08 zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit im Punkt A. II. dargestellter Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eingeleitet.

Weiters ist ein Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen, die zum Teil auch Prüfungsgegenstand des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens sind, anhängig (vgl. die entsprechenden Hinweise bei der Wiedergabe dieser Verordnungsbestimmungen unter Punkt A. II.).

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

II. Rechtslage und zu prüfende Bestimmungen

1. Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I 121/2000 (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes) lautet(e) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 148/2002 auszugsweise (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"1.Teil

Grundsätze

...

Ziele

§3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;

2. eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

3. durch die Einführung der tarifmäßigen Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;

4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.

...

4. Teil

Betrieb von Netzen

...

2....

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