Beschluss Nr. B2024/07 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2008

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Zusammenfassung


Zurückweisung der Beschwerde eines tschetschenischen Asylwerbers gegen die Zurückweisung eines Devolutionsantrages betreffend die Einschränkung der Grundversorgungsleistungen durch das Land Oberösterreich mangels Legitimation; keine Anwendbarkeit einer gemeinschaftsrechtswidrigen Bestimmung im Oö Grundversorgungsgesetz hinsichtlich einer erst nachträglichen bescheidmäßigen Feststellung der bereits erfolgten Einschränkung bzw Entziehung von Leistungen aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch die Zurückweisung seines Devolutionsantrages mangels Erlassung eines Bescheides

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Auszug


Beschluss Nr. B2024/07 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2008

Geschäftszahl

B2024/07

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines tschetschenischen Asylwerbers gegen die Zurückweisung eines Devolutionsantrages betreffend die Einschränkung der Grundversorgungsleistungen durch das Land Oberösterreich mangels Legitimation; keine Anwendbarkeit einer gemeinschaftsrechtswidrigen Bestimmung im Oö Grundversorgungsgesetz hinsichtlich einer erst nachträglichen bescheidmäßigen Feststellung der bereits erfolgten Einschränkung bzw Entziehung von Leistungen aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch die Zurückweisung seines Devolutionsantrages mangels Erlassung eines Bescheides

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      Der Beschwerdeführer ist seinem Vorbringen zufolge russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Als hilfsbedürftiger Asylwerber erhiel...

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