Urteilsspruch Nr. B860/07, G191/07 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 2008

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung des Asylerstreckungsantrags einer mit einem russischen Asylwerber kirchlich verheirateten russischen Staatsangehörigen infolge Beurteilung der Gültigkeit der im Ausland geschlossenen Ehe ausschließlich nach österreichischem Recht; Außerachtlassung von Bestimmungen des IPR-Gesetzes hinsichtlich des maßgeblichen Personalstatuts; Genfer Flüchtlingskonvention mangels zuerkannter Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbar

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Urteilsspruch Nr. B860/07, G191/07 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2008

Geschäftszahl

B860/07, G191/07...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen