Erkenntnis Nr. B64/07 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 2008

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines derivativen Eigentumserwerbs (Aufsandungserklärung iZm einem Kaufvertrag)

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Auszug


Erkenntnis Nr. B64/07 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2008

Geschäftszahl

B64/07

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines derivativen Eigentumserwerbs (Aufsandungserklärung iZm einem Kaufvertrag)

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit Kaufvertrag vom 25. Juni 1952 erwarb der (zwischenzeitig verstorbene) Schwiegervater der Beschwerdeführerin eine näher bezeichnete, neu zu bildende Teilfläche im Ausmaß von 260 m² aus dem als Freiland gewidmeten Grundstück Nr. 516/1 des Grundbuches Alpbach; eine Verbücherung des Eigentumserwerbes unterblieb. Die betreffende Teilfläche befindet sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin seither im (außerbüc...

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