Erkenntnis Nr. V436/08 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 2008

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Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit der Beschränkung von im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz vorgesehenen Mindestleistungen auf Leistungsfälle vor der Vollendung des 58. Lebensjahres in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; kein Spielraum für abweichende Regelungen in der Satzung bei abschließenden gesetzlichen Regelungen; Anspruchsvoraussetzungen im Gesetz im Einzelnen normiert

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Auszug


Erkenntnis Nr. V436/08 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Geschäftszahl

V436/08

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Beschränkung von im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz vorgesehenen Mindestleistungen auf Leistungsfälle vor der Vollendung des 58. Lebensjahres in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; kein Spielraum für abweichende Regelungen in der Satzung bei abschließenden gesetzlichen Regelungen; Anspruchsvoraussetzungen im Gesetz im Einzelnen normiert

Spruch

§6 Abs2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder idF des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer I/2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B76/07 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des am 11. März 2006 verstorbenen M H. Der Verstorbene wurde am 27. März 2001 im

54. Lebensjahr zum selbständigen Buchhalter bestellt und war daher seither Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Als solcher leistete er Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, und zwar vom 1. Jänner 2003 bis zu seinem Ableben am 11. März 2006.

1.2. Am 2. Mai 2006 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung der Witwenpension. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses (der Vorsorgeeinrichtung) der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 20. Juni 2006 abgewiesen. Begründend wurde darin u.a. ausgeführt:

"Gemäß §6 Abs2, zweiter Unterabsatz, der Satzung wird beim Leistungsfall des Todes des Anwartschaftsberechtigten vor Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens die in der Leistungsordnung enthaltene Mindestleistung gewährt. Tritt der Leistungsfall nach Vollendung des 58. Lebensjahr[e]s ein, ist die Höhe der Leistung nach §6 Abs1 der Satzung zu ermitteln.

Die öffentliche Bestellung des verstorbenen M H, geboren am 09.06.1947, erfolgte im Jahr 2001. Bis zum 31.12.2002 war der Verstorbene von der Beitragsleistung gänzlich befreit, von 01.01.2003 bis zu seinem Ableben am 11.03.2006 wurden die in der jeweiligen Beitragsordnung vorgesehenen Mindestbeiträge geleistet. Nach Abzug der Risikoprämien und Verwaltungskosten wies das Pensionskonto zum Stichtag 30.03.2006 einen Negativsaldo von (minus) EUR 197,90 auf.

Gemäß §6 Abs2, zweiter Unterabsatz, der Satzung ist die Höhe der Leistung nach §6 Abs1 der Satzung zu ermitteln, wenn - wie hier - der Leistungsfall nach Vollendung des 58. Lebensjahr[e]s eintritt. Die Verrentung des Pensionskontos gemäß §6 Abs1 der Satzung ergibt aber aufgrund des Negativsaldos im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension und damit auch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension.

Der Antragstellerin steht dahe...

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