Erkenntnis Nr. G205/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. März 2008

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Zusammenfassung


Keine Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Festsetzung einer Mindeststrafe für illegale Ausländerbeschäftigung im Ausländerbeschäftigungsgesetz; kein rechtspolitischer Exzess angesichts des Nutzens und der oft mehrfachen und lang fortgesetzten Verwaltungsübertretung; öffentliches Interesse am Schutz des inländischen Arbeitsmarktes bzw des Wettbewerbs vor billigen Arbeitskräften aus dem Ausland

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Auszug


Erkenntnis Nr. G205/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. März 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2008

Geschäftszahl

G205/07 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Festsetzung einer Mindeststrafe für illegale Ausländerbeschäftigung im Ausländerbeschäftigungsgesetz; kein rechtspolitischer Exzess angesichts des Nutzens und der oft mehrfachen und lang fortgesetzten Verwaltungsübertretung; öffentliches Interesse am Schutz des inländischen Arbeitsmarktes bzw des Wettbewerbs vor billigen Arbeitskräften aus dem Ausland

Spruch

Die Anträge werden teils zurückgewiesen, teils abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine zu 2007/09/0169 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich anhängig; im zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde über ...

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