Erkenntnis Nr. B2400/07 im Verfassungsgerichtshof, 6. März 2008
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung eines Asylantrags und Abschiebung des psychisch kranken russischen Asylwerbers nach Polen angesichts der gemäß der Aufnahmerichtlinie zu gewährleistenden medizinischen Versorgung im Zielstaat
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2400/07 im Verfassungsgerichtshof, 6. März 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum06.03.2008GeschäftszahlB2400/07Sammlungsnummer******LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung eines Asylantrags und Abschiebung des psychisch kranken russischen Asylwerbers nach Polen angesichts der gemäß der Aufnahmerichtlinie zu gewährleistenden medizinischen Versorgung im ZielstaatSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste über Polen mit seiner schwangeren Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30. Juli 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass gemäß der Verordnung (...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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