Erkenntnis Nr. G243/07 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 2008

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Zusammenfassung


Keine Gleichheitswidrigkeit der Besteuerung der Vergleichssummen bei den sonstigen Bezügen (hier: von Überstundenentgelten); keine unterschiedliche Behandlung von aufgrund eines Gerichtsurteils einerseits bzw eines Vergleichs andererseits geleisteter Zahlungen; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch die Beschränkung dieser Begünstigung auf Zeiträume einer Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorge-Kasse angesichts des Wegfalls eines begünstigten Steuersatzes für freiwillige Abfertigungen für dem Regime des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes unterliegende Arbeitnehmer

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Auszug


Erkenntnis Nr. G243/07 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2008

Geschäftszahl

G243/07

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Besteuerung der Vergleichssummen bei den sonstigen Bezügen (hier: von Überstundenentgelten); keine unterschiedliche Behandlung von aufgrund eines Gerichtsurteils einerseits bzw eines Vergleichs andererseits geleisteter Zahlungen; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch die Beschränkung dieser Begünstigung auf Zeiträume einer Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorge-Kasse angesichts des Wegfalls eines begünstigten Steuersatzes für freiwillige Abfertigungen für dem Regime des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes unterliegende Arbeitnehmer

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Landesgericht St. Pölten war zwischen den mitbeteiligten Parteien ein Rechtsstreit anhängig, bei dem es um die Bezahlung offener Überstundenentgelte ging. In der Tagsatzung vom 7. April 2006 hatten sie einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach sich die damalige Beklagte (Arbeitgeberin) zur Zahlung von € 4.500,-- brutto - gewidmet als Überstundenentgelt - an den Kläger (Arbeitnehmer) verpflichtete.

Mit der Begründung, die Beklagte (des Titelverfahrens) habe als Arbeitgeberin den Vergleichsbetrag von ...

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