Erkenntnis Nr. B825/07 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2008
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Zusammenfassung
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Ausweisung eines Asylwerbers nach Abweisung des Asylantrags durch die Fremdenpolizeibehörde; Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde gegeben; keine Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben; Frage eines Refoulement-Verbotes nicht im Ausweisungsverfahren zu klären
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Auszug
Erkenntnis Nr. B825/07 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum03.03.2008GeschäftszahlB825/07Sammlungsnummer******LeitsatzKeine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Ausweisung eines Asylwerbers nach Abweisung des Asylantrags durch die Fremdenpolizeibehörde; Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde gegeben; keine Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben; Frage eines Refoulement-Verbotes nicht im Ausweisungsverfahren zu klärenSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 22. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäà §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 17. April 2007 keine Folge gegeben.2. Zur Vorgeschichte des bekämpften Bescheides:2.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 5. September 2001 illegal nach Ãsterreich ein und stell...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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