Erkenntnis Nr. B825/07 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2008

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Ausweisung eines Asylwerbers nach Abweisung des Asylantrags durch die Fremdenpolizeibehörde; Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde gegeben; keine Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben; Frage eines Refoulement-Verbotes nicht im Ausweisungsverfahren zu klären

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Auszug


Erkenntnis Nr. B825/07 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2008

Geschäftszahl

B825/07

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Ausweisung eines Asylwerbers nach Abweisung des Asylantrags durch die Fremdenpolizeibehörde; Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde gegeben; keine Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben; Frage eines Refoulement-Verbotes nicht im Ausweisungsverfahren zu klären

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 22. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 17. April 2007 keine Folge gegeben.

2. Zur Vorgeschichte des bekämpften Bescheides:

2.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 5. September 2001 illegal nach Österreich ein und stell...

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