Erkenntnis Nr. B1458/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 1. März 2008

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Zusammenfassung


Keine Bedenken gegen Bestimmungen des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 betreffend Mobilfunknetzbetreiber; hinreichende Determinierung; keine Unsachlichkeit des Anknüpfens an die im Bundesland Salzburg erzielten Umsätze durch Abstellen auf die Rechnungsadresse; keine relevante Wettbewerbsverzerrung durch Begünstigung von Unternehmen mit großem Anteil an Umsätzen mit "prepaid"-Karten; keine Bedenken gegen die Einstufung in der Beitragsgruppenverordnung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1458/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 1. März 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2008

Geschäftszahl

B1458/07 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Bedenken gegen Bestimmungen des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 betreffend Mobilfunknetzbetreiber; hinreichende Determinierung; keine Unsachlichkeit des Anknüpfens an die im Bundesland Salzburg erzielten Umsätze durch Abstellen auf die Rechnungsadresse; keine relevante Wettbewerbsverzerrung durch Begünstigung von Unternehmen mit großem Anteil an Umsätzen mit "prepaid"-Karten; keine Bedenken gegen die Einstufung in der Beitragsgruppenverordnung

Spruch

1. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm verletzt worden.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Die beschwerdeführenden Gesellschaften erbringen Mobilfunkdienstleistungen und haben ihren Sitz in Wien.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden den besch...

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