Erkenntnis Nr. B914/07 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2008
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Beschwerde eines ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Öffnung und Räumung der Fraktionsräumlichkeiten des Beschwerdeführers sowie die behauptete Entwendung von Unterlagen; Vorliegen eines dem Präsidenten des Landtages als oberstem Verwaltungsorgan zurechenbaren Aktes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Verweigerung der Sachentscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat daher zu Unrecht
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Auszug
Erkenntnis Nr. B914/07 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.02.2008GeschäftszahlB914/07Sammlungsnummer******LeitsatzVerletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Beschwerde eines ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Öffnung und Räumung der Fraktionsräumlichkeiten des Beschwerdeführers sowie die behauptete Entwendung von Unterlagen; Vorliegen eines dem Präsidenten des Landtages als oberstem Verwaltungsorgan zurechenbaren Aktes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Verweigerung der Sachentscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat daher zu UnrechtSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Der Beschwerdeführer ist Abgeordneter der Freiheitlichen Partei Österrei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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