Erkenntnis Nr. G232/06, V102/06 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 2007

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Zusammenfassung


Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Verordnungsermächtigungen im Marktordnungsgesetz 1985 zur Erlassung von Regelungen betreffend (Zusatz)Abgaben und Referenzmengen im Milchsektor wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot infolge Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht; in der Folge Feststellung der Gesetzwidrigkeit der gesamten Milch-Garantiemengen-Verordnung 1995 mangels gesetzlicher Grundlage auch im Fall eines auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofs eingeleiteten Verfahrens

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Auszug


Erkenntnis Nr. G232/06, V102/06 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Geschäftszahl

G232/06, V102/06

Sammlungsnummer

18331

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Verordnungsermächtigungen im Marktordnungsgesetz 1985 zur Erlassung von Regelungen betreffend (Zusatz)Abgaben und Referenzmengen im Milchsektor wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot infolge Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht; in der Folge Feststellung der Gesetzwidrigkeit der gesamten Milch-Garantiemengen-Verordnung 1995 mangels gesetzlicher Grundlage auch im Fall eines auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofs eingeleiteten Verfahrens

Spruch

I. Die Wortfolge "Referenzmengen," in §101 und Abs2 des §105 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, waren verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung), BGBl. Nr. 225/1995 in der Fassung BGBl. Nr. 857/1995, war gesetzwidrig.

Diese Verordnung ist auf die am 21. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

III. Der Antrag auf Feststellung, dass §105 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, zur Gänze verfassungswidrig war, wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Z2002/17/0163 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. März 2002 anhängig, mit de...

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