Erkenntnis Nr. G16/07 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 2007

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine sachliche Rechtfertigung der niedrigeren Höchststrafe bei Übertretung des Verbots von an Verbraucher gerichteter Telefonwerbung für Finanzprodukte im Wertpapieraufsichtsgesetz als Spezialregelung in Hinblick auf die generelle Regelung für unerbetene Anrufe im Telekommunikationsgesetz und die korrespondierende Strafbestimmung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G16/07 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2007

Geschäftszahl

G16/07

Sammlungsnummer...

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