Erkenntnis Nr. B2009/06 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2007

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Antrags an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend Maßnahmen zur Beseitigung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Berechnung von Pensionsanwartschaften gegenüber der Pensionskasse; keine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verbesserungsverfahren nach dem Pensionskassengesetz; kein Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses; Annahme einer Parteistellung auch verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht geboten aufgrund des gerichtlichen Rechtsschutzes beim Arbeits- und Sozialgericht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B2009/06 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.2007

Geschäftszahl

B2009/06

Sammlungsnummer

18308

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Antrags an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend Maßnahmen zur Beseitigung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Berechnung von Pensionsanwartschaften gegenüber der Pensionskasse; keine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verbesserungsverfahren nach dem Pensionskassengesetz; kein Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses; Annahme einer Parteistellung auch verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht geboten aufgrund des gerichtlichen Rechtsschutzes beim Arbeits- und Sozialgericht

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.       1. Der Beschwerdeführer war über 30 Jahre lang bei der B. AG bzw. deren Rechtsvorgängern als Bankangestellter beschäftigt. Auf Grund einer Betriebsvereinbarung stand ihm - nach eigenen Angaben - eine vom Arbeitgeber direkt zu erbringende Pensionsleistung zu, deren Höhe sich nach einem Prozentsatz des Letztgehaltes berechnete. Mit Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1999 seien die bis dahin angefallenen Anwartschaften aus dieser Direktzusage gemäß §48 des Bundesgesetzes über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz - PKG), BGBl. 281/1990, idF BGBl. I 134/2006 in die Vereinigte Pensionskasse AG übertragen worden. Dadurch sei ein Wechsel von einem leistungsorientierten Anspruch zu einem kapitalgedeckten System erfolgt. Die Berechnung des Wertes der in der Direktzusage erworbenen Pensionsanwartschaften sei - nach Angaben des Beschwerdeführers - mit einem angenommenen rechnungsmäßigen Überschuss von jährlich durchschnittlich 7% und einem gegenüber weiblichen Arbeitnehmern um fünf Jahre später fiktiv angenommenen Pensionsantritt erfolgt. Da der angenommene Ertrag nicht erreicht worden sei, jedoch das Deckungskapital mit dem angenommenen Prozentsatz abgezinst wurde, habe sich für den Beschwerdeführer gegenüber weiblichen Mitarbeitern ein um fünf Jahre gekürzter Barwert ergeben. Dieser gekürzte Barwert habe eine wesentliche Pensionskürzung zur Folge gehabt. Die Pensionskürzung mache nach Angaben des Beschwerdeführers in etwa 25% aus, erhöhe sich aber mit jedem Jahr.

2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Schreiben an die belangte Behörde, in dem er vorbrachte, dass anlässlich der Übertragung eine diskriminierende Berechnung des Deckungskapitals erfolgt wäre. Wäre er weiblichen Geschlechts, hätte sich das zur Verfügung zu stellende Kapital um die Zeitspanne von fünf Jahren erhöht. Aus dieser Ungleichbehandlung hätte sich eine geringere Pensionsleistung ergeben. Der Beschwerdeführer begehrte ferner, dass die Behörde den Geschäftsplan berichtige und entsprechende Maßnahmen setze, damit das Deckungskapital ohne Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art141 EG errechnet und vom Arbeitgeber der Pensionskasse zur Verfügung gestellt werde. Die Behörde wies mit Schreiben vom 24. Mai 2006 darauf hin, dass die Übertragung nicht bewilligungspflichtig sei und dieser eine Betriebsvereinbarung zugrunde liege. M...

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