Erkenntnis Nr. B639/07 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2007

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verneinung der weiteren Gebührlichkeit von Nebengebühren (Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, Zulage für exekutivdienstliche Tätigkeiten) für eine Beamtin im rechtskundigen Dienst einer Bundespolizeidirektion aufgrund der Einstellung ihrer weiteren Verwendung im Journaldienst sowie des Widerrufs der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Anwendbarkeit der Garantien des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention im vorliegenden Fall, keine Verletzung dieser Garantien

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Auszug


Erkenntnis Nr. B639/07 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.2007

Geschäftszahl

B639/07

Sammlungsnummer

18309

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verneinung der weiteren Gebührlichkeit von Nebengebühren (Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, Zulage für exekutivdienstliche Tätigkeiten) für eine Beamtin im rechtskundigen Dienst einer Bundespolizeidirektion aufgrund der Einstellung ihrer weiteren Verwendung im Journaldienst sowie des Widerrufs der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Anwendbarkeit der Garantien des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention im vorliegenden Fall, keine Verletzung dieser Garantien

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

Kosten werden nic...

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