Erkenntnis Nr. B639/07 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2007
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verneinung der weiteren Gebührlichkeit von Nebengebühren (Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, Zulage für exekutivdienstliche Tätigkeiten) für eine Beamtin im rechtskundigen Dienst einer Bundespolizeidirektion aufgrund der Einstellung ihrer weiteren Verwendung im Journaldienst sowie des Widerrufs der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Anwendbarkeit der Garantien des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention im vorliegenden Fall, keine Verletzung dieser Garantien
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Auszug
Erkenntnis Nr. B639/07 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum06.12.2007GeschäftszahlB639/07Sammlungsnummer18309LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verneinung der weiteren Gebührlichkeit von Nebengebühren (Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, Zulage für exekutivdienstliche Tätigkeiten) für eine Beamtin im rechtskundigen Dienst einer Bundespolizeidirektion aufgrund der Einstellung ihrer weiteren Verwendung im Journaldienst sowie des Widerrufs der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Anwendbarkeit der Garantien des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention im vorliegenden Fall, keine Verletzung dieser GarantienSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.Kosten werden nic...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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