Erkenntnis Nr. B531/07 im Verfassungsgerichtshof, 1. Dezember 2007
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal durch Bescheiderlassung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand wegen Unterlassung der Durchführung einer Berufungsverhandlung; keine Bedenken gegen die dem UVS einen Ermessensspielraum einräumende verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung über das Absehen von einer Berufungsverhandlung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B531/07 im Verfassungsgerichtshof, 1. Dezember 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum01.12.2007GeschäftszahlB531/07Sammlungsnummer18289LeitsatzVerletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal durch Bescheiderlassung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand wegen Unterlassung der Durchführung einer Berufungsverhandlung; keine Bedenken gegen die dem UVS einen Ermessensspiel...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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