Beschluss Nr. A19/06 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2007
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Zusammenfassung
Zurückweisung einer Klage eines Netzbetreibers gegen den Bund auf Rückzahlung bereits erbrachter Stranded Costs-Beiträge; Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Zulässigkeit der Einbringung einer Klage hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen alter und neuer Vorschreibung erst nach Bescheiderlassung
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Auszug
Beschluss Nr. A19/06 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.10.2007GeschäftszahlA19/06Sammlungsnummer18261LeitsatzZurückweisung einer Klage eines Netzbetreibers gegen den Bund auf Rückzahlung bereits erbrachter Stranded Costs-Beiträge; Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Zulässigkeit der Einbringung einer Klage hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen alter und neuer Vorschreibung erst nach BescheiderlassungSpruchDie Klage wird zurückgewiesen.BegründungBegründung:I. 1. Mit Bescheid vom 1. April 2004...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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