Beschluss Nr. A19/06 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2007

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Zusammenfassung


Zurückweisung einer Klage eines Netzbetreibers gegen den Bund auf Rückzahlung bereits erbrachter Stranded Costs-Beiträge; Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Zulässigkeit der Einbringung einer Klage hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen alter und neuer Vorschreibung erst nach Bescheiderlassung

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Auszug


Beschluss Nr. A19/06 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Geschäftszahl

A19/06

Sammlungsnummer

18261

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage eines Netzbetreibers gegen den Bund auf Rückzahlung bereits erbrachter Stranded Costs-Beiträge; Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Zulässigkeit der Einbringung einer Klage hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen alter und neuer Vorschreibung erst nach Bescheiderlassung

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      1. Mit Bescheid vom 1. April 2004...

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